Prof. Dr. Joachim Doebler - Beratung nach Maß
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Editorial zu: Johannes Denninger, Holger Ehlers, Jens Heiser, Andreas Wolf: Beratung nach Maß. Vereinbarungsentwürfe zur Umsetzung des § 93 BSHG in der ambulanten Wohnungslosenhilfe. Ein Pilotprojekt der Ambulanten Hilfe Hamburg e.V., Hamburg 1998

Seit Anfang der 90er Jahre werden Vorschläge zum Umbau des Dienstleistungssektors diskutiert. Ausgehend von sozialrechtlichen Reformen und fachbehördlich lancierten Verwaltungsmodernisierungen, schlägt diese Diskussion inzwischen in Form eines massiven Veränderungsdrucks in den beruflichen Arbeitsalltag der Sozialarbeit durch. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sehen sich zunehmend mit Optimierungsbemühungen konfrontiert, in deren Folge ihre Dienste daraufhin überprüft werden, ob sie nötig sind, ob sie in öffentlich finanzierter Trägerschaft sinnvoll sind, inwieweit sie die gesteckten Ziele erreichen und ob sie das mit vertretbarem Mittelaufwand tun. Professionalität und öffentliche Mittel, so scheint es, kann künftig nur noch reklamieren, wer verständlich und meßbar nachweisen kann, was er warum auf welche Weise, mit welchem Aufwand, mit welchen Mitteln und mit welcher Wirkung tut.

Die wesentlichen Elemente dieser neuen Steuerungslogik, die soziale Einrichtungen Kosten-Nutzen-Kalkülen unterwerfen und nach dem Leitbild des Dienstleistungsunternehmens umformen wollen, sind inzwischen hinlänglich bekannt. Was in den Arbeitspapieren der KGST zunächst noch modellhaft vorstrukturiert wurde, ist inzwischen auf breiter Front in die öffentliche Verwaltungen implementiert: vorzugsweise in die Kinder- und Jugendhilfe, in Hamburg vor allem auch im Bereich der Drogenhilfe. Allerdings mit zweifelhaftem Ergebnis. Instrumentalisiert für die Durchsetzung von Sparplänen, werden die Ideen der "Neuen Steuerung" in einer Weise deformiert, die inzwischen auch ihre Befürworter zwingt, verstärkt über die Grenzen der Ökonomisierung, Probleme bei der Wirkungsanalyse sowie Risiken im Einsatz von Kennzahlensystemen nachzudenken.

Die Sozialarbeit hat dieser "stillen Revolution" bislang nur wenig entgegenzusetzen. Im Gegenteil: Mit Erstaunen ist zur Kenntnis nehmen, mit welcher Unbekümmertheit die neuen Paradigmen auch von den in der Berufspraxis stehenden Akteuren übernommen werden. Obwohl insbesondere aus dem Bereich der Jugendhilfe inzwischen eine Fülle an theorie- und erfahrungsgesättigten Untersuchungen und Streitschriften über die Insuffizienzen des "Kundenbegriffs" oder die Risiken der Modernisierung durch neue Steuerungsmodelle vorliegt, verharren die damit befaßten Fachgremien zumeist eher im Zustand praktischen Erfindungsreichtums. In immer neuen Varianten beglücken sie die Fachwelt mit Produktgruppen und einprägsamen Qualitätsheuristiken.

Wesentliches Antriebsmoment hierfür scheint der Glaube, mit dem Umbau des Sozialstaates seien Chancen für eine innovative Berufspraxis verbunden, oft wohl aber die Hoffnung, mit der Übernahme der quantitativen Logik wirtschaftlich optimierten und meßbaren Helfens sozialen Einrichtungen und Berufen endlich jene Akzeptanz zu verschaffen, die intern eine selbstsichere Fachlichkeit ermöglicht und externen Systemen wie Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit den Anschluß an eine unverwechselbare und unverzichtbare Expertenschaft. Neben der "Blendwirkung" (H.-U.Otto), die von den durchweg positiv besetzten Managementkonzepten ausgeht, sollten wir aber den sozialen Druck nicht unterschätzen, der aus übergreifenden Verwaltungsreformen auf die einzelnen Einrichtungen weitergegeben wird.

Um so bedeutsamer ist deshalb das von der Ambulanten Hilfe Hamburg e.V. entwickelte Projekt "Beratung nach Maß", dessen Zielsetzung sich unmittelbar aus den mit der Neufassung des § 93 BSHG verbundenen Anforderungen ableitet. Danach sind Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen nur dann verpflichtet, wenn mit dem Einrichtungsträger (oder seinem Verband) Vereinbarungen über den Inhalt, den Umfang und die Qualität von Leistungen, die Vergütungen sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsqualität abgeschlossen werden.

Mit der nun vorgelegten Veröffentlichung erhebt die Ambulante Hilfe Hamburg e.V. den Anspruch, an der konkreten Ausgestaltung künftiger Angebote im Bereich der ambulanten Wohnungslosenhilfe mit einem eigenen Umsetzungsentwurf mitzuwirken. Vorgelegt wird eine 3teilige Mustervereinbarung, die sich den in der Neufassung des § 93 BSHG gebotenen Reformen initiativ stellt und zugleich versucht, die Regelungsdichte in sinnvollen Grenzen halten, die für den Arbeitsbereich notwendigen Handlungsspielräume zu erhalten, insbesondere aber die im § 72 BSHG definierten fachlichen Standards einer bedarfsgerechten Hilfe zu wahren.

Zentral ist hierbei der Bereich der Leistungsvereinbarungen. Der Entwurf entwickelt einen differenzierten Leistungskatalog, ohne die besonderen Anforderungen an eine investive Sozialarbeit, die Ziele gemeinsam mit Klienten beharrlich motivierend verfolgt, aus dem Auge zu verlieren. Den kontraproduktiven Effekten eines "kundenorientierten" Vergütungssystems begegnet er mit einem  soliden Arbeitszeitmodell, das neben den personenunmittelbaren Fachleistungsstunden auch indirekte Klientenkontakte und Zeitkontingente für die bürgernahe Vorhaltung von Beratungsangeboten sowie die Sicherung externer wie interner Ressourcen einbezieht. Ein zweiter Schwerpunkt des Entwurfs liegt in den Verfahren zur Qualitätssicherung, die den Trägern sozialer Dienste im Rahmen der Prüfungsvereinbarungen auferlegt sind. Anknüpfend an die Unterscheidung zwischen Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität wird hier ein pragmatischer Ansatz verfolgt, der die Erfassung der wesentlichen Einrichtungs- und Leistungsmerkmale mit einer Hilfebedarfsplanung und einer Dokumentation des Hilfeverlaufs verbindet. Den Anforderungen an eine Ergebnisprüfung wird mit weichen Diagnose-Instrumenten, einem Abschlußprotokoll und einem Bogen zur Klientenbefragung, entsprochen.

Dennoch ist die Messung von Wirkungen im Bereich sozialer Dienste ein heikles Unterfangen. Dies macht auch Andreas Wolf in seinem dichten und theoretisch inspirierten Projektbericht, der den Vereinbarungsentwürfen vorangestellt ist, noch einmal deutlich. Öffentliche Dienste stehen in einem völlig anderen Erbringungskontext als Formen der privatwirtschaftlichen Dienstleistungsproduktion; sie sind universellen Prinzipien der Chancengleichheit, der Gerechtigkeit und der Teilhabe verpflichtet; ihre Effekte sind ungewiß und kaum zurechenbar.

Dies heißt nicht, daß organisiertes Helfen ohne Wirkung bliebe und daß Soziale Arbeit ohne Zielsetzung, Strukturbildung und Entscheidungsbegründung auskäme. Und es heißt leider auch nicht, daß das Wissen um das eigene Wirken auch als gesellschaftlich relevante Funktion wahrgenommen und mit Kompetenz- und Mittelzuweisungen honoriert wird. Für die Zukunft muß deshalb die Initiative zur fachlichen Bestimmung Sozialer Arbeit zurückerobert werden. Den praktisch Tätigen wird dies, zumal unter den Bedingungen eines europäisierten "Wohlfahrtspluralismus", dreierlei abverlangen: (1) Kreativität bei der Entwicklung vertrauensstiftender Medien und Argumentationsfiguren; (2) Integrationsfähigkeit in den Strukturverschiebungen der gemischten Wohlfahrtsökonomie; (3) Standfestigkeit in der Entwicklung eigener Qualitätskonzepte, die berufsethisch auf der sozialstaatlichen Verantwortung gegenüber den Schwachen dieser Gesellschaft insistieren.

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